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§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 WpHG
8.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
Verweis auf
§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 WpHG
von
§ 161 Absatz 1 Satz 2 AktG