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§ 1 Absatz 2 Satz 3 ZAG
3
E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des
§ 675f Absatz 4 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.
§ 1 Absatz 2 Satz 4 ZAG
4
Kein E-Geld ist ein monetärer Wert,
1.
der auf Instrumenten im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Nummer 10
gespeichert ist oder
2.
der nur für Zahlungsvorgänge nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 11
eingesetzt wird.
Verweis auf
§ 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 ZAG
von
§ 1 Absatz 18 Satz 1 GwG