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§ 675f Absatz 4 Satz 1 BGB
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Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger.
Verweis auf
§ 675f Absatz 4 Satz 1 BGB
von
§ 1 Absatz 2 Satz 3 ZAG