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§ 40 Absatz 5 GWB
(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des
§ 39 Absatz 4 Satz 1
, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach
§ 39 Absatz 3
erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.
Verweis auf
§ 40 Absatz 5 GWB
von
§ 186 Absatz 7 Satz 2 GWB