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§ 39 Absatz 4 Satz 1 GWB
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Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Europäische Kommission einen Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.
Verweis auf
§ 39 Absatz 4 Satz 1 GWB
von
§ 40 Absatz 5 Satz 1 GWB