Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 184 GWB
§ 184 Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
1
Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.
Fußnote
(+++
§ 184
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 184 GWB
von
§ 184 Satz 2 GWB