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§ 177 GWB
§ 177 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts
1
Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach
§ 176
vor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabeverfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben; das Verfahren darf nicht fortgeführt werden.
Fußnote
(+++
§ 177
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 177 GWB
von
§ 177 Satz 2 GWB