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§ 170 GWB
§ 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht
1
Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Fußnote
(+++
§ 170
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 3: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 170 GWB
von
§ 170 Satz 2 GWB