Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 134 Absatz 1 Satz 2 GWB
2
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Verweis auf
§ 134 Absatz 1 Satz 2 GWB
von
§ 160 Absatz 3 Satz 3 GWB