Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 97 Absatz 6 GWB
(6)
1
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Fußnote
(+++
§ 97
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 97 Absatz 6 GWB
von
§ 160 Absatz 2 Satz 1 GWB