§ 155 GWB
§ 155 Grundsatz
1Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
Fußnote
(+++ § 155: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Verweis auf § 155 GWB von § 155 Satz 2 GWB