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§ 155 GWB
§ 155 Grundsatz
1
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
Fußnote
(+++
§ 155
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 155 GWB
von
§ 155 Satz 2 GWB