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§ 147 GWB
§ 147 Sonstige anwendbare Vorschriften
1
Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die
§§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3
sowie die
§§ 122 bis 135
mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Unternehmen gemäß
§ 124 Absatz 1
auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen.
2
Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen.
Fußnote
(+++
§ 147
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Fußnote
(+++ Unterabschnitt 3: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 147 GWB
von
§ 147 Satz 3 GWB