§ 146 GWB
§ 146 Verfahrensarten
1Bei der Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen stehen öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach ihrer Wahl zur Verfügung. 2Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.
Fußnote
(+++ § 146: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Verweis auf § 146 GWB von § 146 Satz 3 GWB