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§ 115 GWB
§ 115 Anwendungsbereich
1
Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.
Fußnote
(+++
§ 115
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 115 GWB
von
§ 115 Satz 2 GWB