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§ 81a Absatz 2 GWB
(2)
1
Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 auch gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden.
2
Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
3
§ 30 Absatz 2a Satz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet insoweit keine Anwendung.
4
Satz 3 gilt auch für die Rechtsnachfolge nach
§ 30 Absatz 2a Satz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 81
zugrunde liegt.
§ 81a Absatz 3 GWB
(3)
1
Die Geldbuße nach
§ 30 Absatz 1 und 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie nach Absatz 1 kann auch gegen die juristischen Personen oder Personenvereinigungen festgesetzt werden, die das Unternehmen in wirtschaftlicher Kontinuität fortführen (wirtschaftliche Nachfolge).
2
Für das Verfahren gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Verweis auf
§ 81a Absatz 2 und 3 GWB
von
§ 81e Absatz 2 Satz 1 GWB