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§ 30 Absatz 2a Satz 1 OWiG
(2a)
1
Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden.
Verweis auf
§ 30 Absatz 2a Satz 1 OWiG
von
§ 81a Absatz 2 Satz 4 GWB