Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 31b Absatz 1 GWB
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach
§ 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4
freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über
1.
Angaben nach
§ 31a
und
2.
den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt.
§ 31b Absatz 3 GWB
(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach
§ 31 Absatz 3
1.
die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen,
2.
die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder
3.
die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.
Verweis auf
§ 31b Absatz 1 und 3 GWB
von
§ 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GWB