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§ 31 Absatz 3 GWB
(3) Durch Verträge nach Absatz 1 oder die Art ihrer Durchführung darf die durch die Freistellung von den Vorschriften dieses Gesetzes erlangte Stellung im Markt nicht missbraucht werden.
Verweis auf
§ 31 Absatz 3 GWB
von
§ 31b Absatz 3 Satz 1 GWB