§ 30 Absatz 3 GWB
(3) 1Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn
1.
die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt wird oder
2.
die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.
2Soweit eine Branchenvereinbarung nach Absatz 2a oder eine Vereinbarung nach Absatz 2b einen Missbrauch der Freistellung darstellt, kann das Bundeskartellamt diese ganz oder teilweise für unwirksam erklären.
§ 31b Absatz 3 GWB
(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 3
1.
die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen,
2.
die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder
3.
die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.