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§ 9 Absatz 2 GebrMG
(2)
1
Im übrigen sind die Vorschriften des
§ 31 Abs. 5
, des § 50 Abs. 2 bis 4 und der
§§ 51 bis 56
des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
2
Die nach Absatz 1 zuständige Prüfungsstelle ist auch für die in entsprechender Anwendung von
§ 50 Abs. 2
des Patentgesetzes zu treffenden Entscheidungen und für die in entsprechender Anwendung von
§ 50 Abs. 3 und § 53 Abs. 2
des Patentgesetzes vorzunehmenden Handlungen zuständig.
Verweis auf
§ 9 Abs. 2 GebrMG
von
§ 142a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d GVG