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§ 50 Absatz 3 PatG
(3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (
§ 73 Abs. 2
) keine Beschwerde eingegangen ist.
§ 53 Absatz 2 PatG
(2) Kann die Prüfung, ob jede Veröffentlichung gemäß
§ 50 Abs. 1
zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so kann das Patentamt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlängern.
Verweis auf
§ 50 Abs. 3 und § 53 Abs. 2 PatG
von
§ 9 Absatz 2 Satz 2 GebrMG