Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 74a Absatz 4 GVG
(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den
§§ 100b und 100c
der Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig.
Verweis auf
§ 74a Abs. 4 GVG
von
§ 120 Absatz 4 Satz 2 GVG