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§ 310 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB
1.
eines bestimmten Unternehmens im Sinne des
§ 307 Abs. 1
oder des
§ 309 Abs. 2
,
§ 310 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB
2.
einer Straftat nach
§ 308 Abs. 1
, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
§ 310 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StGB
3.
einer Straftat nach
§ 309 Abs. 1
oder
Verweis auf
§ 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GVG