§ 310 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB
1.
eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,
§ 310 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB
2.
einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,