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§ 309 Absatz 2 StGB
(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Verweis auf
§ 309 Abs. 2 StGB
von
§ 310 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB