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§ 113 Absatz 1 GVG
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er
1.
eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach
§ 109
entgegenstehen, oder
2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
Verweis auf
§ 113 Abs. 1 GVG
von
§ 113 Absatz 4 Satz 2 GVG