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§ 109 Absatz 3 Satz 2 GVG
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Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach
§ 33 Nr. 6
zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.
Verweis auf
§ 109 Abs. 3 Satz 2 GVG
von
§ 113 Absatz 2 Satz 1 GVG