Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 43 Absatz 2 GVG
(2)
1
Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Fußnote
(+++
§ 43 Abs. 2
: Zur Anwendung vgl. Art. 9 Abs. 9 G v.
.12.1974 I 3393 (in dieser Fassung erstmals auf die Amtsperiode ab 1.1.1977 anzuwenden) +++)
Verweis auf
§ 43 Abs. 2 GVG
von
§ 43 Absatz 2 Satz 2 GVG