§ 43 Absatz 2 GVG
(2) 1Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Fußnote
(+++ § 43 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. Art. 9 Abs. 9 G v.
.12.1974 I 3393 (in dieser Fassung erstmals auf die Amtsperiode ab 1.1.1977 anzuwenden) +++)