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§ 36 Absatz 3 GVG
(3)
1
Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen.
2
Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
Verweis auf
§ 36 Abs. 3 GVG
von
§ 39 Satz 2 GVG