§ 8 Absatz 2 GrEStG
(2) 1Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:
1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a.
2Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.
Fußnote
(+++ § 8 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 4, 6, 11, 14 +++)
§ 8 Abs. 2: Mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 23.6.2015 I 1423 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 -; das bisherige Recht ist bis zum 31.12.2008 weiter anwendbar; der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen, vgl. Nr. 2 BVerfGE v. 23.6.2015 I 1423 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 -
§ 17 Absatz 3a GrEStG
(3a) In die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 und 3 sind nicht die Grundbesitzwerte im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes aufzunehmen, wenn die Steuer nach § 8 Abs. 2 zu bemessen ist.