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§ 157 Absatz 1 Satz 1 BewG
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Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt.
Verweis auf
§ 157 Absatz 1 Satz 1 BewG
von
§ 8 Absatz 2 Satz 2 GrEStG