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§ 23 Absatz 14 GrEStG
1
(14)
§ 8 Absatz 2 und § 17 Absatz 3a
in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 verwirklicht werden.
2
Soweit Steuer- und Feststellungsbescheide, die vor dem 6. November 2015 für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2008 ergangen sind, wegen
§ 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
der Abgabenordnung nicht geändert werden können, ist die festgesetzte Steuer vollstreckbar.
Verweis auf
§ 23 Abs. 14 GrEStG
von
§ 17 Absatz 4 Satz 3 GrEStG