§ 13 GrEStG
§ 13 Steuerschuldner
1Steuerschuldner sind
1.
regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2.
beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
5.
bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
a)
des Erwerbers:
der Erwerber;
b)
mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten;
6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
die Personengesellschaft;
7.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.
Fußnote
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 3, 6, 11 +++)