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§ 63 Absatz 2 GKG
(2)
1
Soweit eine Entscheidung nach
§ 62 Satz 1
nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.
2
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
Verweis auf
§ 63 Absatz 2 GKG
von
§ 68 Absatz 1 Satz 1 GKG