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§ 7a GewStG
§ 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
1
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft ist
§ 9 Nummer 2a, 7 und 8
nicht anzuwenden.
2
In den Fällen des Satzes 1 ist
§ 8 Nummer 1
bei Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne des
§ 9 Nummer 2a, 7 oder 8
stehen, nicht anzuwenden.
1
Sind im Gewinn einer Organgesellschaft
1.
Gewinne aus Anteilen im Sinne des
§ 9 Nummer 2a, 7 oder 8
oder
2.
in den Fällen der Nummer 1 auch Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Gewinnen aus Anteilen stehen,
enthalten, sind § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4 des Körperschaftsteuergesetzes und
§ 8 Nummer 1 und 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft entsprechend anzuwenden.
2
Der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigte Betrag der Hinzurechnungen nach
§ 8 Nummer 1
ist dabei unter Berücksichtigung der Korrekturbeträge nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu berechnen.
(3)
1
Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 15 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 7a
: Zur Anwendung vgl.
§ 36 Abs. 2b
+++)
Verweis auf
§ 7a GewStG
von
§ 7a Absatz 3 Satz 2 GewStG