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§ 60c Absatz 3 Satz 1 GewO
(3)
1
Im Fall des
§ 55a Abs. 1 Nr. 7
hat der Gewerbetreibende oder der von ihm im Betrieb Beschäftigte die Erlaubnis, eine Zweitschrift, eine beglaubigte Kopie oder eine sonstige Unterlage, auf Grund derer die Erteilung der Erlaubnis glaubhaft gemacht werden kann, mit sich zu führen.
Verweis auf
§ 60c Abs. 3 Satz 1 GewO
von
§ 145 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 GewO