Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 55a Absatz 1 Nummer 7 GewO
7.
ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;
Verweis auf
§ 55a Abs. 1 Nr. 7 GewO
von
§ 60c Absatz 3 Satz 1 GewO