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§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c GewO
c)
die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach
§ 34d Absatz 9 Satz 2
zu einer regelmäßigen Weiterbildung, die Inhalte der Weiterbildung sowie die Überwachung der Weiterbildungsverpflichtung,
Verweis auf
§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c GewO
von
§ 144 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7c GewO