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§ 34d Absatz 9 Satz 2 GewO
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Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c
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§ 34d Absatz 9 Satz 2 GewO
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§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c GewO