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§ 34i Absatz 9 GewO
(9)
1
Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach
§ 149 Absatz 2
einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach
§ 34j
öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
2
Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach
§ 11a Absatz 1
.
Verweis auf
§ 34i Absatz 9 GewO
von
§ 11a Absatz 3b Satz 1 GewO