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§ 11a Absatz 1 GewO
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Jede Industrie- und Handelskammer (Registerbehörde) führt ein Register der nach
§ 34d Absatz 10 Satz 1, § 34f Absatz 5, § 34h Absatz 1 Satz 4 und § 34i Absatz 8
Eintragungspflichtigen.
2
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Landesrecht.
3
Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Anlegern und Versicherungsunternehmen sowie Darlehensnehmern und Darlehensgebern, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen.
4
Die Registerbehörden bedienen sich bei der Führung des Registers der in § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten gemeinsamen Stelle (gemeinsame Stelle).
5
Die Registerbehörde unterliegt der Aufsicht der obersten Landesbehörde.
Verweis auf
§ 11a Absatz 1 GewO
von
§ 34i Absatz 9 Satz 2 GewO