Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 6c GewO
§ 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
1
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der
Richtlinie 2006/123/EG
Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung stellt.
2
Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über die Art und Weise, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
Fußnote
(+++
§ 6c
: Zur Anwendung vgl.
§ 6 Abs. 1a
++++)
Verweis auf
§ 6c GewO
von
§ 6c Satz 3 GewO