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§ 6c GewO
§ 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
1
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der
Richtlinie 2006/123/EG
Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung stellt.
2
Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über die Art und Weise, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
Fußnote
(+++
§ 6c
: Zur Anwendung vgl.
§ 6 Abs. 1a
++++)
Verweis auf
§ 6c GewO
von
§ 6 Absatz 1a Satz 1 GewO