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§ 115b GenG
§ 115b Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
1
Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in
§ 105
Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mitgliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht schon nach
§ 75 oder § 76 Abs. 4
der Nachschusspflicht unterliegen, nach Maßgabe des
§ 105
zur Insolvenzmasse zu leisten.
Fußnote
(+++
§ 115b
: Zur Anwendung vgl.
§ 120 Abs. 2
(F 2014-12-10) +++)
Verweis auf
§ 115b GenG
von
§ 115b Satz 2 GenG