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§ 73 Absatz 2 Satz 2 GenG
2
Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des
§ 8a Abs. 2
binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen.
Verweis auf
§ 73 Abs. 2 Satz 2 GenG
von
§ 76 Absatz 2 Satz 1 GenG