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§ 8a Absatz 2 GenG
(2)
1
Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde.
2
Das Nähere regelt die Satzung.
Verweis auf
§ 8a Abs. 2 GenG
von
§ 73 Absatz 2 Satz 2 GenG