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§ 136 Absatz 1 GBO
(1)
1
Ein mittels Datenfernübertragung als elektronisches Dokument übermittelter Eintragungsantrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, sobald ihn die für den Empfang bestimmte Einrichtung nach
§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
aufgezeichnet hat.
2
Der genaue Zeitpunkt soll mittels eines elektronischen Zeitstempels bei dem Antrag vermerkt werden.
3
§ 13 Absatz 2 und 3
ist nicht anzuwenden.
4
Die Übermittlung unmittelbar an die nach
§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
bestimmte Einrichtung ist dem Absender unter Angabe des Eingangszeitpunkts unverzüglich zu bestätigen.
5
Die Bestätigung ist mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der durch sie signierten Daten ermöglicht.
§ 136 Absatz 2 GBO
(2)
1
Für den Eingang eines Eintragungsantrags, der als elektronisches Dokument auf einem Datenträger eingereicht wird, gilt
§ 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3
.
2
Der genaue Zeitpunkt des Antragseingangs soll bei dem Antrag vermerkt werden.
Verweis auf
§ 136 Absatz 1 und 2 GBO
von
§ 98 Absatz 2 Satz 2 GBV