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§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GBO
3.
die ausschließlich für den Empfang von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Grundbuchsachen vorgesehene direkt adressierbare Einrichtung des Grundbuchamts zu bestimmen;
Verweis auf
§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GBO
von
§ 136 Absatz 1 Satz 4 GBO