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§ 50 GBV
§ 50
Die in
§ 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2
der Grundbuchordnung sowie in
§ 49
dieser Verfügung vorgeschriebene Verbindung erfolgt durch Schnur und Siegel.
Verweis auf
§ 50 GBV
von
§ 87 Satz 6 GBV