Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 49 GBV
§ 49
Vermerke über Eintragungen, die nachträglich bei der Hypothek erfolgen, sowie Vermerke über Änderungen der im
§ 57
der Grundbuchordnung genannten Angaben werden auf dem Brief im Anschluß an den letzten vorhandenen Vermerk oder, wenn hierfür auf dem Brief kein Raum mehr vorhanden ist, auf einen mit dem Brief zu verbindenden besonderen Bogen gesetzt.
Verweis auf
§ 49 GBV
von
§ 50 Satz 1 GBV