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§ 81 Absatz 2 GBV
(2)
1
Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt.
2
Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Grundbuchamt liegt.
3
In der Rechtsverordnung nach
§ 93
kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden.
4
Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des betreffenden Landes entsprechend.
Verweis auf
§ 81 Abs. 2 GBV
von
§ 86a Absatz 2 Satz 3 GBV